Archiv für Juli 2006

Querparker

Samstag, 29. Juli 2006


Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin entschied im Jahre 1991, daß Fahrzeuge nicht quer zur Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Bemerkenswert an dieser alten Entscheidung sind die Ausführungen der Richter zum Thema Parken von Motorrädern.

Wo Kraftwagen ausnahmsweise [...] schräg oder quer zum Fahrbahnrand geparkt werden dürfen, gilt diese Ausnahme auch für Motorräder und Motorroller.


Gleiches Recht für alle. Deswegen:

Die Abwägung der Verkehrsinteressen verbietet es jedoch, das Schräg- und Querparken von Motorrädern und Motorrollern dort zuzulassen, wo Kraftwagen nach den örtlichen Gegebenheiten nur parallel zum Fahrbahnrand abgestellt werden können.


Also: Moppeds dürfen nicht platzsparend zwischen den Autos abgestellt werden, sondern haben sich schön ordentlich einzureihen.

Querparken

wird weder sämtlichen Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs noch den Interessen des fließenden Verkehrs gerecht.


Und zwar aus folgenden Gründen, meint das Kammergericht:

Das Einrangieren eines Pkw zwischen Motorrädern ist wesentlich schwieriger, wenn diese quer und nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt sind; u. U. ist es für den Pkw-Fahrer sogar unmöglich, in eine Lücke zwischen quergeparkten Motorrädern einzuparken, die er ohne weiteres noch benutzen könnte, wenn die Motorräder parallel abgestellt wären. Ein Beispiel hierfür bietet die im vorliegenden Fall festgestellte Parklücke von 5 m zwischen zwei quergeparkten Motorrädern, die für einen Pkw, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten benutzbar sein dürfte; stünden die Motorräder in diesem Abstand parallel zum Fahrbahnrand, könnte ein kleinerer Pkw ohne weiteres eingeparkt werden.


5 Meter zwischen längs eingeparkten Moppeds sind also länger als 5 Meter zwischen Querparkern. Oder habe ich das was flasch[tm] verstanden?

Es gibt aber noch weitere Gründe dafür, das Querparken zu verbieten:

Der fließende Verkehr hat ein berechtigtes Interesse daran, den rechten Fahrstreifen [...] ohne Behinderung durch quergestellte Motorräder benutzen zu können. Ein derartiges Hinternis kann u. U. gefährlicher sein als ein parallel zur Fahrtrichtung geparkter Kraftwagen, weil es, etwa bei schlechter Sicht oder Dunkelheit, leichter übersehen werden kann.


Hallo? Es geht nicht um das Abstellen eines Motorrades auf einer unbeleuchteten Bergstraße im Ostharz, sondern um das Parken in Berlin – einer Stadt, die niemals schläft.

Aber die Richter haben noch ein weiteres, schlagkräftiges Argument:

Bußgeldsachen | 1 Kommentar

Scharfkantige Spurrillen

Dienstag, 25. Juli 2006


Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil am 24. 1. 2005 – 9 U 38/03 – folgenden Fall entschieden.

Am einem lauen Abend im Oktober – es war noch einigermaßen hell – fuhr Bulli Bullmann auf seinem dicken V2 mit gemütlichen 40 km/h in den wohl verdienten Feierabend. In der Nähe einer Auffahrt zu einer Autobahn geriet er in eine längs zur Fahrtrichtung verlaufenden ca. sechs Meter langen Spurrille, die er übersehen hatte. Er konnte das Dickschiff nicht mehr halten. In der Folge kam es zu Kratzern an Mensch und Maschine; ein Schaden von knapp 16.000 Euro war entstanden.

Vier Tage zuvor hatte die zuständige Behörde eine Streckenkontrolle durchgeführt. Die Mitarbeiter hatten sich dabei aber vermutlich eher die Vögelchen in der Luft statt die Straße angeschaut. Jedenfalls wurde von Seiten der Behörden nichts unternommen, um die Gefahrenquelle zu beseitigen oder wenigstens vor ihr zu warnen.

Bullmann war klug genug, noch vom Unfallort aus die Freunde und Helfer zu alarmieren, die dann ins polizeiliche Unfallprotoll notierten:

„Zustand der Fahrbahn: Auf der U Straße in Fahrtrichtung K vor dem Kreuzungsbereich Z/BAB-Auffahrt befindet sich auf der rechten Geradeausspur eine Spurrille, die parallel zur dortigen Rechtsabbiegerspur verläuft. Diese Spurrille hat auf einer Länge von 6 Meter einen Höhenunterschied bis zu 10 cm“


Damit war es der Straßenbaubehörde wenigstens nicht mehr möglich abzustreiten, daß diese Falle bereits am Unfalltag vorhanden war. Aber sonst wurde – wie immer, wenn der Bürger Schadensersatz vom Staat verlangt – so ziemlich alles andere bestritten, was bestritten werden konnte. Die Spurrille sei nicht sooooooo tief gewesen, sondern höchstens soo tief. Außerdem hätte man sie schon von weitem erkennen müssen undundund …

Aber bereits das Landgericht kam schon in erster Instanz zu dem Ergebnis, daß der Staat 70% des geforderten Schadenersatzes zu tragen habe. Es hat eine Tiefe der Spurrille von zehn cm und ein Vorhandensein dieser Unebenheit bereits zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle vor dem Sturz als bewiesen angesehen und dies als schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Straßenkontrolleure bewertet.

Gleichzeitig hat das Landgericht allerdings dem Moppedfahrer einen Eigenverantwortungsanteil von 30% wegen der Betriebsgefahr des Motorrades anspruchsmindernd berücksichtigt.

Dieses Ergebnis wurde dann noch einmal vor dem Berufungsgericht thematisiert. In der Entscheidung des OLG Hamm heißt es unter anderem:

Die Fahrbahn dieser Straße befand sich zum Zeitpunkt des Sturzes wegen der Spurrille in einem objektiv verkehrswidrigen Zustand und stellte in diesem Bereich eine sicherungsbedürftige (abhilfebedürftige) Gefahrenquelle dar.

Straßenrecht | 1 Kommentar

16 tote Raser?

Montag, 24. Juli 2006

Motorradsaison forderte bisher 16 Tote

titelt rbb-online.

Weiter heißt es dort:

Die diesjährige Motorradsaison hat bisher 16 Tote auf Brandenburgs Straßen gefordert. Aus diesem Anlass rufe Innenminister Jörg Schönbohm (CDU) Motorradfahrer zu defensiverem Fahren und Pkw-Fahrer zu mehr Rücksicht auf.

Bis Anfang Mai zählte das Innenministerium landesweit fünf getötete Motorradfahrer, die Polizeiberichte weisen seitdem zehn weitere Tote aus. Am Sonntag verstarb zudem ein Motorradfahrer nach einem vom einem PKW-Fahrer verursachten Unfall in Burg (Spree-Neiße).

Die Zahl der Verkehrsunfälle mit Motorradfahrern lag im vergangenen Jahr mit 1955 um 139 (+ 7,7 Prozent) höher als 2001. Die Zahl der getöteten Motorradfahrer sank um sieben auf 24. Eine Analyse der Motorradunfälle 2005 habe ergeben, dass verunglückte Biker bei jedem zweiten Unfall Hauptverursasacher seien, bei tödlichen Unfällen in knapp drei Vierteln der Fälle. Hauptursache sei zu hohes Tempo.

Als Hauptunfallursache nennen Verkehrsexperten des Innenministeriums zu hohes Tempo. Außerdem würden Motorradfahrer häufig die Leistung ihrer Maschine unterschätzen. Trotz häufiger Mahnungen gingen außerdem viele schwere oder tödliche Verletzungen auf unzureichende Schutzkleidung zurück.


Leider wird die Quelle der Unfallanalyse nicht genannt, damit man die Daten einmal auf ihre Belastbarkeit prüfen könnte.

Nach meiner Erfahrung als Motorradfahrer und Regulierer von Motorradfahrer-Unfällen sind es nämlich überwiegend die Autofahrer, die diese Art von Unfällen verursachen. Ich habe darüber mehrfach bereits hier im Blog berichtet, daß Moppedfahrer von Dosentreibern schlicht übersehen werden.

Unfälle mit tödlichem oder sonst heftigem Ausgang, die im Polizeibericht meist lapidar gekennzeichnet werden als “durch unangepaßte Geschwindigkeit verursacht“, finden bei näherem Hinsehen ihre Ursachen in Leitplanken, Bitumenvergußstreifen und anderen bösartigen Straßenmöbeln. Gegen die scharfkantigen Ständer der Leitplanken (vulgo: Guillotine) beispielsweise helfen weder gut gemeinte ministerielle Ratschläge noch Schutzkleidung, Herr Minister!

Unfallrecht | 1 Kommentar

Carport als umfriedeter Abstellplatz für ein stillgelegtes Krad

Sonntag, 23. Juli 2006


Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Urteil vom 14. 6. 2005 (9 U 174/04) den folgenden Fall zu entscheiden:

Wilhelm Brause hat sich ein Wintermopped zugelegt und den Supersportler abgemeldet. Er wußte, daß er ein abgemeldetes Krad nicht einfach auf den Gehweg abstellen darf. Das gibt Mecker mit den Ordnungsbehörden.

Auch war dem Kradler bekannt, daß er es möglichst sicher vor Langfingern unterbringen muß, wenn er nicht den Versicherungsschutz für den Fall eines Diebstahls gefährden will. Dazu, so sagen die Versicherungsbedingungen, muß das Mopped in einen “Einstellraum” oder auf einen “umfriedeten Abstellplatz” überwintern.

Brause hat sich für die luftige Variante entschieden und das Motorrad unter einen Carport gestellt. Dieser war rechts und hinten durch eine Mauer sowie links und vorn durch eingehängte stabile Metallketten zwischen massiven Holzbalken gesichert.

Trotzdem war das gute Stück eines Tages nicht mehr dort, wo Brause es eigentlich erwartete. Der Versicherer meinte, ein Carport sei zu luftig und böte keinen Schutz gegen Diebstahl. Deswegen verweigerte er die Ersatzleistung.

Brause war damit nicht einverstanden und klagte zuerst vor dem Landgericht. Das gab dem Versicherer Recht. Der Kradler kämpfte weiter in der Berufung und dort mit Erfolg.

Das OLG Köln hielt fest, daß der Carport nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter habe. Der Schutz müsse nicht lückenlos sein. Ein verschlossener Abstellplatz werde nicht verlangt. Ausreichend sei auf jeden Fall, wenn der Platz wie hier in einen gewissen Schutzbereich einbezogen ist.

Die Entscheidung wurde in der Neue juristische Online-Zeitschrift – NJOZ 2006, Heft 18, Seite 1669, veröffentlicht. Wer sie braucht und nicht anderweitig bekommt, mag sich mit einer eMail an mich wenden.

Ich möchte mit der Darstellung dieser Entscheidung nun nicht dazu auffordern, ein Motorrad bedenkenlos in einen Carport (ist das Ding nicht ohnehin nur was für Autos? ;-) ) zu stellen. Da insbesondere hochwertige Fahrzeuge immer wieder Diebe anziehen wird wie Motten das Licht, gehört so etwas den Blicken böser Menschen entzogen.

Aber selbst das ist keine Garantie. Ich habe schon Fälle zu bearbeiten gehabt, in denen Motorräder aus einer verschlossenen Garage geklaut wurden und das, obwohl sie in der Garage noch einmal mit einem Bodenanker gesichert waren. Eine absolute Sicherheit wird es nicht geben.

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Deutschlandfahne als Ausrede untauglich

Sonntag, 2. Juli 2006

Ein deutscher Moppedfahrer wurde im Tiroler Bezirk Landeck von der österreichischen Rennleitung angehalten. Es wurde ihm vorgeworfen, statt der erlaubten 100 km/h stattliche 165 km/h gefahren zu sein. Er versuchte sich zu rechtfertigen:

Wegen der Fußball-WM habe er eine [deutsche] Nationalflagge an seinem Motorrad anbringen müssen, und diese habe ihm die Sicht auf den Tacho versperrt.

Quelle: Spiegel Online

Genützt hat es nichts – vielleicht weil es die schwarz-rot-goldene und nicht die rot-weiß-rote Fahne war?

Aber auch sonst sei vor dieser Ausrede gewarnt: Auch das Abkleben oder der Ausbau des Tachos führt in aller Regel nicht zur

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Aufhebung aller Streckenverbote. ;-)

Danke für den Hinweis an das Blog der Verkehrsunfallabwicklung

Bußgeldsachen | Keine Kommentare

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