Archiv für Februar 2007

Streckensicherung für Motorradfahrer

Mittwoch, 28. Februar 2007

Der MEHRSi e.V. engagiert sich seit Jahren bereits dafür,

deutschlandweit die Leitplanken aller für Motorradfahrer gefährlichen Kurven mit einem Unterfahrschutz ausstatten zu lassen.

Herkömmliche Leitplanken sind so konstruiert, dass die eigentliche Abprall-Planke in Höhe der Motorhaube eines durchschnittlichen Pkws angebracht ist. Der verbleibende Abstand zum Boden birgt die Gefahr, dass ein stürzender Zweiradfahrer sich an der Leitplanke oder dem Stützpfosten schwer oder gar tödlich verletzt. MEHRSi setzt sich für die Beseitigung dieser Gefahrenquellen ein.

Der Unterfahrschutz ist eine federnd angebrachte Stahlplanke, die im Falle einer Kollision Aufprallenergie absorbiert und ein Durchrutschen wirkungsvoll verhindert. Daher ist die Nachrüstung mit Unterfahrschutz für uns die effektivste Form der Streckensicherung.

Nun lädt er ein zu einem Treffen, auf dem offiziell bekannt gegeben wird, daß

13 besonders unfallträchtige Kurven im östlichen Teil des Rems-Murr-Kreises wurden nun auf einer Gesamtlänge von fast 1000 Metern mit Unterfahrschutz für Motorrad- und Zweiradfahrer sicherer gemacht

wurden.

Zu dem Termin am Mittwoch, den 25. April 2007 um 17:00 Uhr auf der Kreisstraße K 1913, der Neubaustrecke Winnenden-Breuningsweiler sind neben Pressevertretern und Politikern auch alle Moppedfahrer eingeladen.

Weitere Informationen gibt es unter www.mehrsi.org und in dieser Einladung.

Allgemein, Straßenrecht | 2 Kommentare

Lückenfall

Mittwoch, 21. Februar 2007

Ein immer wieder ungern gesehener Fall ist der Lückenfall. Der Moppedfahrer kommt von hinten an den Stau heran, es gibt keinen Gegenverkehr und das Überholen ist erlaubt. Also wechselt er auf die Gegenfahrbahn und fährt links an der Schlange vorbei.

Ein freundlicher im Stau stehender Autofahrer möchte aber einem anderen Autofahrer ermöglichen, aus der von rechts einmündenden Straße nach links abzubiegen. Für den Abbieger wird also eine Lücke gelassen, durch die er fährt und anschließend mit dem überholenden Moppedfahrer kollidiert.

Dazu hat sich das Amtsgericht Düsseldorf am 1.06.2006 (Aktenzeichen: 51 C 1003/06) etwas einfallen lassen:

1. Kommt es bei einem sog. Lückenunfall zu einer Kollision des wartepflichtigen Einfahrenden mit einem Überholer der wartenden Kolonne, die eine Lücke zum Einfahren lässt, so haftet der Einfahrende zu 100%.

2. Der Überholer der Kolonne muss nicht an jeder Lücke der Kolonne ein einfahrendes Fahrzeug vermuten und hat dementsprechend nicht stets so zu fahren, dass er noch vor jeder Lücke anhalten kann.

Das Gericht hat eine schlüssige Argumentation:

…Würde man anders entscheiden, würde das Hereinwinken des Verkehrsteilnehmers auf der rechten Fahrspur zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Verkehrsteilnehmers auf der linken Fahrspur führen. Dies kann nicht richtig sein. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur muss weiterhin auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen unabhängig von den tatsächlichen Handlungen, die sich auf der rechten Fahrspur abspielen. Bei Vor- fahrtsverletzungen tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten in der Regel zurück….

Das sehen nicht alle Gerichte so. Von der exakt umgekehrten Haftungslage bis hin zur Mithaftung mit unterschiedlichen Haftungs-Quoten habe ich schon ziemlich alles erlebt. Meist geht es um die Frage, ob dem Überholer nicht ein Überholen in unklaren Verkehrslagen vorzuwerfen ist.

Deswegen rate ich eigentlich dazu, sich nicht auf die Entscheidung des Düsseldorfers zu verlassen, sondern beim Überholen möglichst weit links zu fahren und sich an den Lückenfall erinnern. Dann sollte man im Zweifel auch rechtzeitig zum Stehen kommen. Denn auch wenn man hinterher Recht bekommen sollte: Weh tut so eine Kollission immer.

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Hohe Mithaftung bei erlaubten 200 km/h

Dienstag, 20. Februar 2007

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat am 8.1.07 geurteilt:

Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h einen Verkehrsunfall mitverursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen. Dieser kann nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz 50 Prozent betragen, wenn dem Unfallgegner ein Verschulden ebenfalls nicht nachzuweisen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007 – 12 U 1181/05

Der Moppedfahrer war auf der Autobahn unterwegs, auf der die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen nicht eingeschränkt war. Mit welcher Geschwindigkeit, war nicht bekannt. Die Vmax des Kraftrads lag jedoch bei 270 km/h.

Auf dem rechten Fahrstreifen fuhr ein Pkw. Im Bereich einer Autobahneinfahrt wechselte der PKW-Fahrer auf den linken Fahrstreifen, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren in die Autobahn zu ermöglichen.

Damit hatte der Moppedfahrer nicht gerechnet. Mit einer Geschwindigkeit von noch 190 km/h traf er auf das Heck der Dose.

Sowohl die Vorinstanz (das Landgericht Mainz) als auch das OLG nahmen eine Haftungsverteilung 50:50 an. Mit einer nicht überraschenden Argumentation:

Sei davon auszugehen, dass auf beiden Seiten ein Verschulden nicht nachweisbar ist, so müsse die beiderseitige Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden. Hinsichtlich des Fahrverhaltens des PKW-Fahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stehe die Geschwindigkeit des Kradlers von etwas über 200 km/h.

So schnell dürfe er zwar fahren, überschreite damit jedoch die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h. Dass diese Tatsache zu einer Mithaftung des Klägers führen müsse, darüber sei man sich unter den üblichen Juristen einig.

Zu Unrecht allerdings meine der Motorradfahrer, die ihm anzulastende Quote dürfe 25 Prozent nicht übersteigen. Mit Überschreitung der Richtgeschwindigkeit um rund 60 Prozent habe der Kläger nämlich ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, erklärte das OLG.

Bei einer solcher Fahrweise werde die dem Grundsatz nach allen Verkehrsteilnehmern als Risikogemeinschaft auferlegte Pflicht zu unfallvermeidendem Fahren allein auf andere verlagert. Eine Geschwindigkeit von 200 km/h oder gar mehr ermögliche es nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer Situation zu erkennen, sich darauf einzustellen und eigene zumutbare Abwehrmaßnahmen zu treffen. Aufgrund der dargestellten Erwägungen sei es deshalb nicht zu beanstanden, wenn das LG den Mitverursachungsbeitrag des Klägers ebenso hoch bewertet habe wie den des Beklagten.

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Loud Pipes Save Lives

Montag, 19. Februar 2007

Da haben nun geräusch-empfindliche Techniker das Hybrid-Auto erfunden, das kaum noch stinkt und lärmt. Die Öko-Fraktion applaudiert. Und wer meckert? Na? Richtig: Die US-Blindenorganisation. Berichtete Rechtsanwalt Tobias Glienke beim Kreuzberger Verkehrsrecht

Ich sag’s ja: Es geht eben nichts über eine ordentliche Brülltüte. ;-)

Zulassungsrecht | Keine Kommentare

Mit der R1 über YouTube direkt zum Fahrverbot

Samstag, 17. Februar 2007

Mittlerweile darf man davon ausgehen, daß auch Polizeibeamte einen Computer bedienen und im Internet surfen können. Ein britischer Herr der Rennleitung wurde bei YouTube fündig. Dort hatte ein freundlicher Kradler, der seine eigene Stadtrundfahrt gefilmt hat, das Video veröffentlicht. Nicht gut war, daß er – wohl auch zur späteren Dokumentation beim Benzingespräch – den Digital-Tacho nicht abgedeckt hat. Und der zeigte teilweise die Zahl 150.

“Das ist an dem Tag, als ich meine neue Kamera-Halterung für den Tank von eBay bekommen habe – bessere/verrückte Videos folgen.”

… waren die letzten Worte eines Führerscheinbesitzers.

Denn begeistert war der surfende Wachtmeister auch, daß der Knieschleifer – sicher nur zum späteren Nachweis bei seinen Sportsfreunden – auch gefilmt hat, wie das Mopped von hinten aussieht. Ob nun wirklich noch weitere “verrückte” Videos folgen werden, weiß ich ja nicht; aber das wird sicher noch etwas dauern.

Quelle: Burnham-on-sea.com

Soweit zum Thema: Wie überführe ich mich selbst? Zum Thema: “Wie verteidige ich mich selbst?” gibt es hier einen kostenlosen eMail-Kurs.

Danke an Rechtsanwalt Andreas Schwartmann für den Link

Bußgeldsachen, Strafrecht | 2 Kommentare

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