Archiv für September 2007

Produkthaftung

Samstag, 29. September 2007

290 km/h, freie Bahn, trockene Straße. Und dann das:

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Der Schutzengel flog schnell genug.

Zivilrecht | 10 Kommentare

“Dreister” Moppedfahrer gegen Linienbus

Donnerstag, 27. September 2007

Keine Nötigung, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 08.03.2007 (Aktenzeichen: 1 Ss 283/06) den folgenden Fall:

Wilhelm Brause wartete ungeduldig mit seiner 1098 an der roten Ampel. 100 Meter vor ihm startete ein 18,5 m langer Linienbus und begann, aus der Haltebucht auf die Straße zu fahren. Die Ampel wurde grün, Brause zog am Gas und hielt auf den Bus zu. In dem Beschluß des OLG liest sich das so:

Brause hatte es eilig und wollte ungeachtet des einfahrenden Busses dessen Fahrer veranlassen, die Durchfahrt für ihn freizumachen. Aus diesem Grund fuhr er unter Beschleunigung seines Fahrzeugs weiter auf den Bus zu und sodann links an ihm vorbei, wobei ihm von vornherein klar war, dass der Busfahrer wegen seines waghalsigen Fahrmanövers gezwungen sein werde, den Einfahrvorgang zur Vermeidung einer Fahrzeugberührung abzubrechen. Der Busfahrer erkannte sofort die hohe Gefahr dieser Verkehrssituation. Ihm blieb nichts anderes übrig, als seinen Bus von der Fahrbahn weg auf den zwischen Fahrstreifen und Haltestelle gelegenen Radweg zu lenken, andernfalls es unweigerlich zu einem Zusammenstoß mit dem Kraftrad des Angeklagten gekommen wäre.

Das Amtsgericht Koblenz hatte Brause wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, das Landgericht wollte das Urteil halten. Nicht so das OLG, das die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft aufgriff, die in dem Verhalten von Brause ebenfalls keine Nötigung sah:

Das Verhalten des Angeklagten stellt sich daher zwar als relativ dreister Verkehrsverstoß dar, hinsichtlich der Gefährdungswirkung auf den betroffenen Bus und seinen Fahrer ist die Einwirkung jedoch gering. Die maßgebliche Gefährdung durch diesen Verkehrsvorgang betraf maßgeblich den Angeklagten als Motorradfahrer selbst.

Brause wurde daher wegen vorsätzlicher Behinderung eines Omnibusses des Linienverkehrs beim Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle zu einem Bußgeld von 15 Euro verurteilt. Damit kann man leben.

Als dreist empfinde auch die Verurteilung des Motorradfahrers durch das Amtsgericht. Wenn ich mir vorstelle, was passiert, wenn Brause mit seiner Duc den Bus anschiebt, kann ich darin bestimmt keine Androhung empfindlicher Übel sehen, nicht in Richtung des Lenkers eines Linienbusses. Der spürt im Zweifel nicht einmal, wenn hinten an den Bus geklopft wird.

Allgemein | 2 Kommentare

Nicht erfolgversprechend

Mittwoch, 26. September 2007

Aus einem Beschluß des Verwaltungsgerichts München vom 28.06.2007 (Aktenzeichen: M 23 S 07.1883):

Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle von Verkehrsverstößen mittels eines Kraftrades üblicherweise keine verwertbaren Lichtbilder zur Verfügung stehen, mit denen eine Identifizierung des Fahrers möglich wäre.

Das Gesicht des Fahrers ist im Falle eines Frontfotos durch den Schutzhelm verdeckt. Zudem wäre in diesem Fall das Kennzeichen des Kraftrades nicht erkennbar.

Im Falle eines Fotos von hinten, wäre zwar das Kennzeichen erkennbar, aber ebenfalls nicht die Person des Fahrers identifizierbar.

In diesen Fällen ist daher die ermittelnde Behörde ganz erheblich auf die Mitwirkung des Fahrzeughalters angewiesen. Seine Aussage ist wesentlicher Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen der Behörde. Fehlt eine Aussage – aus welchem Grund auch immer – sind in der Regel weitere Ermittlungen nicht erfolgversprechend [...]

Eben.

Deswegen müsse sich der Halter entscheiden: Entweder er verrät den Fahrer oder er führt ein Fahrtenbuch, meint das Verwaltungsgericht.

Der Verteidiger meint hingegen: Mit ein paar geschickten Formulierungen gelingt es aber manchmal trotzdem, den Verrat und das Fahrtenbuch gleichermaßen zu verhindern. ;-)

Bußgeldsachen | 2 Kommentare

Erörterung

Dienstag, 25. September 2007

Unser Mandant ist Halter eines Motorrades. Er bekam Post vom Kriminaloberkommisar.

VORLADUNG

Sehr geehrter Herr B.

zur Erörterung

wegen Verdacht einer “Unfallflucht am 12.07.2007 um 17.15 Uhr in 12*** Berlin, B*-weg (Polizeibereich 6305), mit Krad “YAMAHA” amtl. Kz: UER – B 44.

bitte ich Sie, sich am Freitag, 28.9.2007 um 12.00 Uhr in KK Außenstelle, Zimmer 14, einzufinden.

Ich bitte, folgende Ausweispapiere / Unterlagen mitzubringen:
Bundespersonalausweis, Führerschein, Kfz-Schein und das Krad UER – B 44.

Die wichtigste Frage, ob der Fahrzeughalter als Beschuldigter oder als Zeuge “vorgeladen” wurde, wird wohl bewußt nicht beantwortet.

In solchen Fällen wird erst einmal ein “informatorisches” Gespräch geführt, von dem die Ermittler hoffen, daß sich der Halter entweder selbst um Kopf und Kragen redet oder einen Freund oder einen Familienangehörigen an’s Messer liefert. Die Belehrung über die Rechte und Pflichten eines Beschuldigten bzw. Zeugen wird der Ermittler dann wohl später noch nachliefern.

Dies funktioniert in diesem Falle nicht: Der Mandant wird – auf unseren Rat hin – der als VORLADUNG bezeichneten Bitte nicht nachkommen und wir haben erst einmal einen Blick in die Ermittlungsakte beantragt. Danach sehen wir weiter.

Strafrecht | 5 Kommentare

Nur Anschauen, nicht anfassen.

Montag, 24. September 2007

Am Wochenende, in einem Geschäft, das auch gern von Söhnen reicher Eltern und von Rechtsanwälten besucht wird.

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Das verstehen sogar die. Für die anderen gilt:

Das Berühren der Figüren mit den Pfoten ist verboten.

Rocker | 2 Kommentare

Linkskurven

Montag, 17. September 2007

Brünn am Wochenende.

Über 100 Runden ohne besondere Vorkommnisse, 2,5 Gummisätze verbraucht.

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Das könnte auf Fahrwerksprobleme in Linkskurven hindeuten. Auch Öhlins will sauber eingestellt werden, lieber Karsten. ;-)

Allgemein | 8 Kommentare

Party der Bandidos – gut besucht

Montag, 10. September 2007

Sogar Beamte des Landeskriminalamtes, der Bereitschaftspolizei und der Verkehrsdienste waren am Samstag in der Weddinger Provinzstraße zu Gast.

Einladungskarten konnten die 140 (!) Beamten aber nicht vorlegen. Aber dafür wurden die geladenen Gäste kontrolliert, als sie auf dem Clubgelände um Einlaß baten.

Aber nicht nur im Wedding waren die Kontrolleure aktiv:

An der Landesgrenze zu Brandenburg erwarteten Polizeitrupps die „Biker“ und achteten darauf, dass sie die Verkehrsregeln einhielten. Wie erwartet kam es zu einer verbotenen Konvoifahrt mit diversen Rotlichtverstößen, die an der See- Ecke Reinickendorfer Straße von den Einsatzkräften gestoppt wurde.

Nachdem die Ordnung auf der Straße wieder hergestellt worden war, ging es weiter:

Gegen 15 Uhr 15 betraten Fahnder überraschend für die dort Anwesenden das Gelände des Motorradclubs und durchsuchten die Räumlichkeiten. Insgesamt überprüften die Ermittler bis zum Abend 146 Personen und mehrere Fahrzeuge. Gegen zwei Personen bestanden Haftbefehle. Sie wurden festgenommen. Die Beamten stellten eine Vielzahl von Hieb- und Stichwaffen sicher.

Na, das ist aber auch nicht die feine englische Art, mit einer Vielzahl von Hieb- und Stichwaffen auf eine Geburtstagsparty zu kommen.

Vier Motorräder wurden sichergestellt, da sie wegen unzulässiger technischer Veränderungen einem Gutachter vorgestellt werden sollen.

Da freut sich der DEKRA-Gutachter in seiner Niederlassung in der Belziger Straße wieder über die neuen Aufträge.

Auch einem „VW-Bus“ wurde die Weiterfahrt wegen eines technischen Mangels untersagt. Die Beamten fertigten mehrere Strafanzeigen, darunter neun Verstöße gegen das Waffengesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verkehrsstrafanzeigen.

Nun denn, alles in Allem ist nichts passiert, was nicht zu erwarten war.

Quelle der Zitate: Pressemitteilung der Polizei Berlin

Richtig zu tun hatte die Polizei auch an einer anderen Stelle in der Stadt:

Insgesamt haben die Polizeibeamten ab 1 Uhr 103 Personen kontrolliert, von denen 21 zunächst zur Identitätsfeststellung vorläufig in Gewahrsam genommen wurden. Neun Personen sind festgenommen worden, weil sie sich illegal in Deutschland aufhalten und für die Ausländerbehörde eingeliefert werden. Ferner fertigten die Beamten Anzeigen wegen Verstößen gegen das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz sowie gegen das Arzneimittelgesetz.

Das war ein Großeinsatz in der Nacht zum Sonntag in einem Lichtenberger Großmarkt

Bußgeldsachen, Rocker, Strafrecht, Straßenrecht, Zulassungsrecht | 2 Kommentare

Unfall ohne Fahrzeugberührung

Samstag, 8. September 2007

Es ist ein “Klassiker” der Motorradunfälle – der kontaktlose Unfall. Der Unfallgegner löst beim Motorradfahrer eine Schreckbremsung aus, das Vorderrad blockiert oder das Hinterrad steigt auf und es kommt zu Sturz, ohne daß sich Motorrad und Unfallgegner berühren. Dazu hat das Landgericht Berlin entschieden:

1. Auch bei einem Unfall ohne Fahrzeugberührung muss ein ursächlicher Zusammenhang des Unfallgeschehens mit dem Betrieb des Fahrzeugs in der Weise vorliegen, dass die Fahrweise oder eine von dem Betrieb dieses Fahrzeuges typischer Weise ausgehende Gefahr zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs genügt nicht.

2. Die Darlegungs- und Beweislast für den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang trägt der Geschädigte.

3. Ein Unfall, der sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion ereignet, ist selbst dann dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zuzurechnen, welches diese Reaktion ausgelöst hat, wenn diese objektiv nicht erforderlich war. Die Ausweichreaktion muss aber subjektiv vertretbar erscheinen (hier: bejaht bei Vollbremsung und Sturzunfall eines Motorradfahrer als Ausweichreaktion wegen einer Vorfahrtverletzung eines wartepflichtigen Abbiegers).

Landgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2005, Aktenzeichen: 58 S 356/04; veröffentlicht in Schaden-Praxis 2005, 227-229 (red. Leitsatz und Gründe)

Diesen in Satz 2. geforderten Nachweis zu führen, ist im Einzelfall sehr schwer, wenn keine Spuren oder Zeugen vorhanden sind bzw. die Beweismittel nicht gesichert wurden. Hilfreich ist deswegen auf jeden Fall immer, die Polizei zum Unfallort zu rufen. Fotos – notfalls mit der Kamera im Telefon – möglichst aus mehreren Perspektiven sind dabei auch immer sehr sinnvoll.

Unfallrecht | 3 Kommentare

Der Bericht über den Sack Reis

Mittwoch, 5. September 2007

Hochqualifizierte Berichterstattung:

Brumm-Brumm-Brad braust mit hohem Tempo davon.

Quelle: Na was wohl? BZ!

Allgemein | 2 Kommentare

Mit dem Kopf durch die Scheibe

Mittwoch, 5. September 2007

Zwei verletzte Frauen forderte gestern Abend ein Verkehrsunfall zwischen einem Motorrad und einem Kleintransporter in Charlottenburg.

Der 28-jährige Fahrer des „VW“-Transporters war gegen 18 Uhr 40 auf dem Spandauer Damm in Richtung Spandau unterwegs. An der Kreuzung Schloßstraße musste er verkehrsbedingt anhalten. Eine hinter ihm fahrende 18-jährige Spandauerin konnte ihre „Honda“ nicht mehr rechtzeitig zum Stehen bringen und fuhr auf den Transporter auf. Durch den Aufprall wurde sie über den Lenker gegen den Transporter geschleudert und durchschlug mit ihrem Helm die Heckscheibe. Sie konnte nach ambulanter Behandlung das Krankenhaus verlassen.

Quelle: Pressemitteilung der Polizei Berlin

Glück Dank Schutzkleidung?

Ihre 19-jährige Sozia aus demselben Bezirk wurde ebenfalls vom Krad geschleudert und verletzte sich schwer an der Wirbelsäule und verblieb im Krankenhaus.

Das (oder die?) hatte die Beifahrerin wohl nicht.

Unfallrecht | Keine Kommentare

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