Archiv für März 2008

Dauerbrenner: Nutzungsausfall

Montag, 31. März 2008

Immer wieder versuchen Versicherer, den Ersatz des Nutzungsausfallschadens zu verweigern. Dem hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Urteil vom 15. 10. 2007 – 12 I-1 U 52/07 – einen weiteren Riegel vorgeschoben. Die drei Schwerpunkte der Entscheidung lauten:

1.
Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschaden ist auch dann begründet, wenn sich die Reparaturdauer durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen verlängert.

2.
Den Reparaturauftrag muß der Geschädigte erst dann erteilen, wenn der Schädiger bzw. sein Versicherer einen angemessenen Vorschuss gezahlt hat oder zumindest Reparaturübernahme erklärt.

3.
Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung des Schadens durch den Geschädigten besteht nur im Ausnahmefall.

In diesem Rechtsstreit ging es um Nutzungsausfallentschädigung für 91 Tage, die der verurteilte Versicherer nun an die Moppedfahrerin zu leisten hat. Das Thema Nutzungsausfall ist oft Gegenstand von Auseinandersetzungen, insbesondere dann, wenn es um den Schaden an einem Motorrad geht. Hier sollte der Regulierungshelfer schon ein paar gute Argumente haben, um den oft nicht unerheblichen Schaden durchzusetzen.

Für die Profis: Die Entscheidung wird in der VRR 2008 Ausgabe 2 — S. 68 von RAin Rita Zorn besprochen.

Eine weitere aktuelle Entscheidung zum selben Thema lieferte das OLG Brandenburg im Urteil vom 30. 8. 2007 – 12 U 60/07 -, ebenfalls von RAin Zorn besprochen in VRR 2008, S. 27. In der Brandenburger Entscheidung ging es um den Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung auch über die Wiederbeschaffungsdauer eines total beschädigten Krads hinaus – hier ging es um insgesamt 181 Tage:

Wenn der Kradler finanziell nicht in der Lage ist, den Erwerb eines Ersatzmoppeds aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren und den Schädiger bzw. dessen Versicherer frühzeitig darauf hingewiesen hat, muß für die Dauer bis zur Zahlung der Nutzungsausfall ersetzt werden.

Insbesondere mutwillige Verzögerungen in der Regulierung sollte der Geschädigte entweder unter Hinweis auf diese Entscheidungen nicht akzeptieren.

Oder aber gelassen hinnehmen: Für ein Motorrad mit 72 KW /98 PS gibt es pro Tag 56,00 Euro. Bei 181 Tagen sind das 10.136 Euro.

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Auch in der Schweiz: Verfolgte Angels

Sonntag, 30. März 2008

An ein Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Hells Angels in der Schweiz erinnert der Advokat Konrad Jeker in seinem Blog strafprozess.ch. Zu Recht reklamiert er die Unschuldsvermutung der Menschrechtskonvention für die Beschuldigten und weist darauf hin, daß allein ein Ermittlungsverfahren eine erhebliche Belastung für den Beschuldigten darstellt:

… dürfte aber ein Beispiel dafür liefern, dass heute weniger die Sanktionen am Ende eines Prozesses belasten, sondern die übermässige Verfahrensdauer, die von den Strafverfolgern angeordneten Zwangsmassnahmen und die damit verbundene Stigmatisierung. Dies kann auch ein späterer Freispruch niemals korrigieren.

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Professionelle Verteidigung eines Polizisten

Samstag, 29. März 2008

Eine durchaus nicht ungewöhnliche Situation: Der Motorradfahrer überholt ein oder mehrere PKW und setzt sich an die Spitze der Kolonne. Der vormals Erste ärgert sich, daß er in seinem Skoda nun Zweiter ist und regt sich auf. Der Moppedfahrer merkt von davon nichts.

Wenig später holt der Autofahrer den Kradler ein, die beiden fahren nebeneinander her, der Skoda links, das Motorrad rechts. Um den Kawasaki-Fahrer zu stoppen, lenkt der Skodafahrer
“plötzlich und vehement” auf die Spur des Motorradfahrers.

Die Kawasaki stößt vorn rechts in den Skoda, kippt um und rutscht auf den Gehweg. Der Fahrer erleidet erhebliche Verletzungen und ist für 10 Wochen arbeitsunfähig.

Das Besondere an dem Fall: Der Kawa-Fahrer ist Arzt, der Skoda-Fahrer Polizist. Er bekommt für die Geschichte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und ein dreimonatiges Fahrverbot.

Für den Unkundigen: § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) schlägt für diesen Fall des “gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr” eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Und dann gibt es obendrauf noch die Entziehung der Fahrerlaubnis, “wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist” (§ 69 StGB).

Aber wie berichtet wurde, soll der Polizist professionell verteidigt worden sein. Eine andere Ursache für das milde Urteil kommt wohl nicht in Betracht. Oder?

Quelle: SPON
Besten Dank an den Rettungsdackel Sascha H. für den Hinweis.

Strafrecht | 9 Kommentare

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