Mittwoch, 3. Dezember 2008
Stößt ein Motorradfahrer, der bei unklarer Verkehrslage überholt, mit einem Pkw zusammen, der nach links in eine Grundstückseinfahrt abbiegt, so haften beide Unfallbeteiligte je zur Hälfte für die entstandenen Schäden.
entschied das OLG Düsseldorf am 10.3.2008 (Az: 1 U 175/07)
Aus den Gründen:
…Entgegen dem LG trifft den Kläger neben der – im Hinblick auf die hohe Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ohnehin erhöhte – Betriebsgefahr seines Motorrades ein unfallursächliches Verschulden, weil er den Pkw in einer unklaren Verkehrssituation überholt hat, § 5 III Nr.1 StVO.
Dieser Mitverantwortungsanteil wiegt im Vergleich mit dem von dem LG beanstandungsfrei festgestellten Verschulden der Beklagten – Verstoss gegen die Rückschaupflicht aus § 9 I S.4 StVO – und der Betriebsgefahr des von ihr geführten Pkw ähnlich schwer, so dass eine gleichmässige Haftungsverteilung geboten ist….
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Montag, 1. Dezember 2008
Weist ein neues Motorrad bei höheren Geschwindigkeiten gleichbleibende Pendelschwingungen auf, die von einem Sachverständigen zwar als unangenehm und den Komfort mindernd beschrieben, nicht aber als gefährlich eingestuft werden, so ist darin kein Mangel des Motorrads zu sehen.
So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 15.05.2008 (Az.: 28 U 145/07). Es ging um den Tourendampfer Honda ST 1300 (Pan-European).
Das Motorrad pendelte. Der Hersteller Honda Motor Europe (North) prüfte und gelangte man zu dem Ergebnis, dass sich das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand befinde und dem Stand der Serie entspreche. Im Urteil liest man:
So habe es auch bei Fahrversuchen bis in den Höchstgeschwindigkeitsbereich von ca. 240 km/h hinein keine Probleme gegeben.
Ich würde mich bedanken, bei diesen Geschwindigkeiten ständig beten zu müssen, daß es auch jetzt keine Probleme geben wird. Echt mutig, diese Tourenfahrer.
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